Doppelte Kosten?

Oft wird davon gesprochen, dass man den Schornsteinfeger zweimal bezahlen muss, wenn man sich für die wiederkehrenden Schornsteinfegerarbeiten den ausführenden Handwerker aussucht und nicht den Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nimmt.
Das ist nicht richtig.
Es führt nur ein Schornsteinfeger die wiederkehrenden Schornsteinfegerarbeiten aus. Der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bekommt nach erledigter Arbeit die Rückmeldung (Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten), wo dokumentiert wird, dass genau nach den Angaben im Feuerstättenbescheid gearbeitet wurde.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger kommt zweimal in sieben Jahren zur Feuerstättenschau und zu Gebrauchsabnahmen. Dies sind hoheitliche Aufgaben für die es eine öffentliche Gebühr gibt. Gebühren für hoheitliche Aufgaben müssen grundsätzlich immer vollständig in Rechnung gestellt werden, dürfen also nicht, auch nicht teilweise, weggelassen, verkürzt oder erhöht werden! Dieser Grundsatz gilt auch, wenn hoheitliche Tätigkeiten und handwerkliche Schornsteinfegerarbeiten gemeinsam durchgeführt werden. Die Rechnungsstellung für die hoheitlichen Tätigkeiten ist separat auszuweisen.
Also sollte man fragen, was der Schornsteinfegerbetrieb für die wiederkehrende handwerkliche Ausführung berechnet.

 

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