Freie Schornsteinfeger-Wahl

Im Schornsteinfegerhandwerk hat sich seit dem 01. Januar 2013 einiges geändert. Jeder Grund- und Wohnungseigentümer hat das Recht, für die anfallenden wiederkehrenden Schornsteinfegertätigkeiten den Schornsteinfeger bzw. zugelassenen Handwerker auszusuchen.
Man spricht jetzt von handwerklichen und hoheitlichen Tätigkeiten. Die handwerklichen (z. B. Schornsteinfegen oder Überprüfung der Heizungsanlage) kann jeder zugelassene Schornsteinfeger oder zugelassene qualifizierte Handwerker ausführen. Die hoheitlichen Aufgaben darf nur der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ausführen (z. B. Feuerstättenschau oder Gebrauchsabnahmen).
Um das von der Europäischen Union gekippte Schornsteinfeger-Monopol nicht wirksam werden zu lassen, wird oft vermittelt, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger für alle im Haus anfallenden Schornsteinfegertätigkeiten zuständig ist.
Das ist falsch! Hiermit wird versucht, das Recht einer freien Wahl zu unterlaufen.
Die Bezirksschornsteinfeger sind von den Städten und Landkreisen bevollmächtigt, zweimal in sieben Jahren die fällige Feuerstättenschau oder Gebrauchsabnahmen durchzuführen. Nur für diese Aufgaben ist der Bezirksschornsteinfeger für sieben Jahre bevollmächtigt.
Man sollte sich also informieren, vergleichen und dann seine Wahl treffen. Wie bei anderen Handwerkern auch.

Ihr Schornsteinfegermeister in Bremen und Umzu